Streit um die Geldautomatengebühren bei Kreditkarten

"Die Geschichte wiederholt sich" werden einige Leser sagen, die sich noch an die Abschaffung der einheitlichen Gebühr für Abhebungen mittels ec-Karte an deutschen Geldautomaten erinnern können. Wer sich nicht mehr erinnern kann, kann die historische Parallele im Geldautomaten-Artikel nachlesen.

Historische Entwicklung

Nachdem die Ausgabe von ec-Karten (bzw. Kundenkarten, Debitkarten, girocards, aber der technisch unzutreffende Begriff sei an dieser Stelle hoffentlich verziehen, da der allgemeine Sprachgebrauch auch Jahre nach der Abschaffung der ec-Karte diese so nennt) für die Direktbanken zum unkalkulierbaren Risiko geworden war, sann man auf Abhilfe. Einerseits mußte man den Kunden eine preislich akzeptable Art bieten, an Bargeld zu kommen, andererseits mußte man dem Kunden einen festen Preis für Abhebungen im Preisverzeichnis nennen, konnte aber nie sicher sein, welchen Preis denn die geldautomatenbetreibende Bank der Direktbank in Rechnung stellen würde (da im deutschen Geldautomatensystem die automatenbetreibende Bank frei festlegen kann, was sie der kartenausgebenden Bank berechnet).

Da man eine verläßliche und verbindliche Kalkulationsbasis suchte, auf deren Basis man den Kunden die Verfügung an fremden Geldautomaten (eigene hat man ja in der Regel nicht) ermöglichen könnte, kam man auf die Abhebung mittels Kreditkarte. Im Gegensatz zum deutschen Geldautomatensystem sind nämlich bei Visa und MasterCard die Entgelte zwischen Geldautomatenbetreiber und Kartenherausgeber fest definiert und damit kalkulierbar. Da die meisten Geldautomatenbetreiber auch Kreditkartenabhebungen an ihren Automaten zulassen (ob als Service für die eigenen Kunden oder zur Erzielung von zusätzlichen Provisionserträgen von Fremdkunden) war somit trotzdem eine gute Abdeckung mit Bargeldtankstellen zu kalkulierbaren Kosten gegeben.

Grundlegendes zur Verrechnung

Wie auch bei der Interchangeverrechnung bei Kauftransaktionen ist die Debatte (besonders in Foren und Newsgroups) häufig von einem grundlegenden Unverständnis darüber geprägt, wer eigentlich wem welchen Preis berechnet und wer wieviel für eine Geldautomatenabhebung erhält. Der grundlegende Interchangeartikel sei hier als Basis zum Verständnis empfohlen, wenn auch bei Barverfügungen der Entgeltfluß quasis in umgekehrter Richtung verläuft.

Die Beteiligten:

Beteiligte
Geldautomatenbetreiber <- zahlt z.B. 1,70 EUR Interchange laut Regeln der
Kartenorganisation
Kartenherausgeber

betreibt

zahlt gem. Preisverzeichnis
z.B. 2%, min 5 EUR an
Kartenherausgeber
Geldautomat für Kunden
(eigene und fremde)

<- Bargeldabhebung ohne Aufpreis->

Karteninhaber

  1. Der Karteninhaber geht zum Geldautomat und hebt dort z.B. 100 EUR ab.
  2. Auf seiner Abrechnung wird er damit vom Kartenherausgeber mit 100 EUR zzgl. 5 EUR Entgelt belastet.
  3. Der Kartenherausgeber zahlt z.B. 1,70 EUR an den Geldautomatenbetreiber für die Bereitstellung des Geldautomaten
  4. Der Geldautomatenbetreiber erhält z.B. 1,70 EUR vom Kartenherausgeber
    Ist der GA-Betreiber allerdings gleichzeitig auch Kartenherausgeber (Kunde der A-Bank hebt am Automat der A-Bank mit seiner Kreditkarte ab) muß der GA-Betreiber nichts abführen, sondern vereinnahmt in seiner Rolle als Kartenherausgeber die kompletten 5 EUR.

Aktuelles in 2008

Wie schon bei der ec-Karte waren es auch hier die Sparkassen, die zuerst und am lautesten reklamierten, daß man ja die Infrastruktur (Geldautomaten) für die Konkurrenz (Direktbanken) bereitstelle, dafür aber kein angemessenes Entgelt erhalte.Volksbanken Raiffeisenbanken mit dem zweitgrößten Geldautomatennetz in Deutschland stehen allerdings vor dem gleichen Problem.

MasterCard hat Mitte August 2008 als Reaktion den Verrechnungssatz für innerdeutsche Geldautomatenverfügungen von 1,20 EUR auf 1,70 EUR angehoben, um das Problem zu entschärfen, ein Satz der nahe an bereits existierenden Verrechnungssätzen von Visa liegt.
Ab 2009 soll bei MasterCard die Möglichkeit bestehen, daß der Geldautomatenbetreiber selber bei der Abhebung einen zusätzlichen Preis (Surcharging) direkt vom Karteninhaber verlangen kann. Ab dann heißt es also möglicherweise: Preisverzeichnis des eigenen Instituts kennen und am Geldautomat gut auf zusätzliche Preishinweise achten.

Bis dahin beharkt man sich allerdings erstmal, fast wie damals bei der ec-Karte, weiter. Nachdem einige Sparkassen selektiv Visa Karten einzelner Herausgeber am eigenen Geldautomat gesperrt haben, sind einige der betroffenen Kartenherausgeber dagegen gerichtlich vorgegangen. Es bleibt spannend, für den Karteninhaber aber auch verwirrend, wie es weitergeht.


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