"Die Geschichte wiederholt sich" werden einige Leser sagen, die sich noch an die Abschaffung der einheitlichen Gebühr für Abhebungen mittels ec-Karte an deutschen Geldautomaten erinnern können. Wer sich nicht mehr erinnern kann, kann die historische Parallele im Geldautomaten-Artikel nachlesen.
Nachdem die Ausgabe von ec-Karten (bzw. Kundenkarten, Debitkarten, girocards,
aber der technisch unzutreffende Begriff sei an dieser Stelle hoffentlich
verziehen, da der allgemeine Sprachgebrauch auch Jahre nach der
Abschaffung der ec-Karte
diese so nennt) für die Direktbanken zum unkalkulierbaren Risiko geworden
war, sann man auf Abhilfe. Einerseits mußte man den Kunden eine preislich
akzeptable Art bieten, an Bargeld zu kommen, andererseits mußte man
dem Kunden einen festen Preis für Abhebungen im Preisverzeichnis nennen,
konnte aber nie sicher sein, welchen Preis denn die geldautomatenbetreibende
Bank der Direktbank
in
Rechnung stellen würde (da im deutschen Geldautomatensystem die
automatenbetreibende Bank frei festlegen kann, was sie der kartenausgebenden
Bank berechnet).
Da man eine verläßliche und verbindliche Kalkulationsbasis suchte, auf deren Basis man den Kunden die Verfügung an fremden Geldautomaten (eigene hat man ja in der Regel nicht) ermöglichen könnte, kam man auf die Abhebung mittels Kreditkarte. Im Gegensatz zum deutschen Geldautomatensystem sind nämlich bei Visa und MasterCard die Entgelte zwischen Geldautomatenbetreiber und Kartenherausgeber fest definiert und damit kalkulierbar. Da die meisten Geldautomatenbetreiber auch Kreditkartenabhebungen an ihren Automaten zulassen (ob als Service für die eigenen Kunden oder zur Erzielung von zusätzlichen Provisionserträgen von Fremdkunden) war somit trotzdem eine gute Abdeckung mit Bargeldtankstellen zu kalkulierbaren Kosten gegeben.
Wie auch bei der Interchangeverrechnung bei Kauftransaktionen ist die Debatte (besonders in Foren und Newsgroups) häufig von einem grundlegenden Unverständnis darüber geprägt, wer eigentlich wem welchen Preis berechnet und wer wieviel für eine Geldautomatenabhebung erhält. Der grundlegende Interchangeartikel sei hier als Basis zum Verständnis empfohlen, wenn auch bei Barverfügungen der Entgeltfluß quasis in umgekehrter Richtung verläuft.
Die Beteiligten:
| Geldautomatenbetreiber | <- zahlt z.B. 1,70 EUR Interchange laut Regeln der Kartenorganisation |
Kartenherausgeber |
betreibt |
zahlt gem. Preisverzeichnis z.B. 2%, min 5 EUR an Kartenherausgeber |
|
| Geldautomat für Kunden (eigene und fremde) |
<- Bargeldabhebung ohne Aufpreis-> |
Karteninhaber |
Wie schon bei der ec-Karte
waren es auch hier die Sparkassen, die zuerst und am lautesten reklamierten,
daß man ja die Infrastruktur (Geldautomaten) für die Konkurrenz
(Direktbanken) bereitstelle, dafür aber kein angemessenes Entgelt
erhalte.Volksbanken Raiffeisenbanken mit dem zweitgrößten
Geldautomatennetz in Deutschland stehen allerdings vor dem
gleichen
Problem.
MasterCard hat Mitte August 2008 als Reaktion den Verrechnungssatz für
innerdeutsche Geldautomatenverfügungen von 1,20 EUR
auf
1,70 EUR angehoben, um das Problem zu entschärfen, ein Satz der
nahe an bereits existierenden Verrechnungssätzen von Visa liegt.
Ab 2009 soll bei MasterCard die
Möglichkeit
bestehen, daß der Geldautomatenbetreiber selber bei der Abhebung
einen zusätzlichen Preis (Surcharging) direkt vom Karteninhaber verlangen
kann. Ab dann heißt es also möglicherweise: Preisverzeichnis des
eigenen Instituts kennen und am Geldautomat gut auf zusätzliche
Preishinweise achten.
Bis dahin beharkt man sich allerdings erstmal, fast wie damals bei der ec-Karte,
weiter. Nachdem einige Sparkassen selektiv Visa Karten einzelner Herausgeber
am eigenen Geldautomat gesperrt haben, sind einige der betroffenen
Kartenherausgeber dagegen
gerichtlich
vorgegangen. Es bleibt spannend, für den Karteninhaber aber auch
verwirrend, wie es weitergeht.
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