Girokonto für Jedermann

Eine Frage, daß immer wieder gerne diskutiert wird ist die nach dem "Recht auf Girokonto", ob also Kreditinstitute verpflichtet seien, für Jedermann ein Girokonto zu eröffnen.
Hintergrund dafür war und ist, daß ohne ein Girokonto die Teilnahme am Alltags- und Wirtschaftsleben heute nicht mehr möglich ist. Auch Sozialleistungen werden heute überwiegend bargeldlos abgewickelt, ohne ein Zahlungsverkehrskonto wäre also die Überweisung nicht möglich.

Oft wird darauf verwiesen, daß Sparkassen in diesem Zusammenhang einen Kontrahierungszwang hätten, also gesetzlich verpflichtet seien, für jeden Kunden ein Girokonto zu führen. Meines Wissens (und ein Jurist, der sich hier besser auskennt möge mich korrigieren) bezieht sich dieser Zwang jedoch nur auf Sparkonten. Ich habe nur für ein Bundesland Hinweise in der Literatur gefunden, daß dies dort auch für Girokonten gelten soll.

Abgesehen davon gibt es in Deutschland meines Wissens kein gesetzlich verbrieftes Recht auf ein Girokonto.
Es gibt jedoch eine freiwillige Selbstverpflichtung der deutschen Kreditwirtschaft, unter gewissen Rahmenbedingungen für jeden Kunden ein Girokonto auf Guthabenbasis zu führen. Diese Selbstverpflichtung wurde 1995 abgegeben, um einer Regelung durch den Gesetzgeber zuvor zu kommen.

Auf den Seiten des externZentralen Kreditausschuß (in ihm sind die Spitzenverbände der verschiedenen Banksektoren zusammengeschlossen) gibt es hierzu ausführliche Informationen.
Dort sind auch die Voraussetzungen für die Eröffnung und Führung von Girokonten für Jedermann, Beschwerdemöglichkeiten und Informationen abrufbar. Dort ist auch klar festgehalten, daß negative SCHUFA Einträge alleine kein Grund zur Ablehnung der Kontoverbindung sind.

Im Rahmen einer regelmäßigen Berichterstattung (am 31.1.2002 wurde im Bundestag hierfür ein Intervall von Berichten alle zwei Jahre beschlossen) wird überprüft, inwieweit die Banken den Vorgaben des ZKA folgen. Seitens der Verbraucherverbände wird in diesem Zusammenhang ebenso regelmäßig beklagt, daß Kunden zu Unrecht die Kontoführung verweigert werde (externBankmagazin News vom 11.12.2004, externBankmagzin News vom 20.2.04), wie dies von den Bankverbänden zurückgewiesen wird.

Im externPDFletzten Bericht hierzu (Bundestags-Drucksache 15/3274) wird weiterhin kein gesetzlicher Regelungsbedarf gesehen, jedoch werden die Banken angehalten, für eine flächendeckende Umsetzung der Empfehlung Ihrer Spitzenverbände zu sorgen. Ebenso soll nunmehr jeder Kunde, dem ein Konto für Jedermann verweigert oder gekündigt wurde, eine schriftliche Mitteilung inkl. der Gründe erhalten sowie auf die Schlichtungsstellen der Banken hingewiesen werden.

Zur gerichtlichen Einklagbarkeit des Rechts auf ein Konto für Jedermann aus der ZKA Selbstverpflichtung gab es einige Landgerichtsurteile, die diese gegeben sahen. Zwischenzeitlich gibt es aber auch zwei OLG Urteile, die eine solche Einklagbarkeit verneinen.


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