Lastschriftinkasso
Möchte ein Kontoinhaber über sein Konto Lastschriften einziehen,
so muß er zuerst mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung
abschließen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Lastschriftverfahren besteht
nicht. Das Kreditinstitut prüft die Bonität des Kunden, und richtet
gegebenenfalls eine Kreditlinie für den Lastschrifteinzug ein.
Die Inkassovereinbarung ("Vereinbarung über den Einzug von
Forderungen durch Lastschriften") regelt insbesondere folgende Punkte:
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Es dürfen nur fällige Forderungen eingezogen werden; beim
Einzugsermächtigungsverfahren liegen dem Einziehenden die schriftlichen
Ermächtigungen der Zahlungspflichtigen vor, die Forderungen mittels
Lastschrift einzuziehen. Diese sind auf Verlangen der Bank vorzulegen.
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Fristen und Termine werden beim Lastschrifteinzugsverfahren nicht beachtet,
Lastschriften sind grundsätzlich bei Vorlage fällig.
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Nicht eingelöste Lastschriften werden dem Einreicher mit Wertstellung
Einreichungstag zurückbelastet. Hierfür wird ein gesondertes Entgelt
vereinbart.
In begründeten Ausnahmefällen ist es möglich, per gesondertem
Vertrag mit der Bank zu vereinbaren, daß auch Lastschriften mit
Einzugsermächtigung eingezogen werden, für die keine schriftliche
Ermächtigung vorliegt. Dies ist in Anlage 3 zum Lastschriftabkommen
geregelt. Insbesondere müssen folgende Punkte gegeben sein:
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es handelt sich um Einmaleinzüge bis maximal EUR 50,-
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der Zahlungempfänger informiert den Zahlungspflichtigen darüber
daß der Rechnungsbetrag ohne schriftliche Einzugsermächtigung
eingezogen wird, und dokumentiert das nicht schriftliche Einverständnis
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der Zahlungsempfänger stellt die 1. Inkassostelle von jeder Haftung
frei ,die sich aus dem Verzicht auf das Schriftformerfordernis ergibt
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der Zahlungsempfänger nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß
er verpflichtet ist, zurückgegebene Lastschriften wieder aufzunehmen
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der Zahlungsempfänger verzichtet auf jegliche Werbung für das nicht
schriftliche Verfahren
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die Verwendung des nicht schriftlichen Verfahren darf nicht zu einer
Benachteiligung anderer Zahlungsverfahren führen
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werden vom Zahlungsempfänger die Regelungen dieser Zusatzvereinbarungen
nicht eingehalten, kann die Zusatzvereinbarung jederzeit fristlos gekündigt
werden
Die erste Inkassostelle bekommt von der Zahlstelle EUR 3,- für
Rücklastschriften belastet. Hierauf wird in der Regel nochmal ein eigenes
Entgelt aufgeschlagen und beides dem Einreicher belastet, auch dies ist in
der Inkassovereinbarung geregelt.
Soll die europaweit mögliche
SEPA Lastschrift genutzt
werden, ist außerdem eine Gläubiger-ID bei der Bundesbank zu
beantragen.
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