Der Scheckeinzug (also der Einzug von Schecks zwischen Banken) ist technisch und organisatorisch im 2007 überarbeiteten "Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) geregelt, welches ursprünglich durch die Zusammenfassung verschiedener Einzelabkommen entstand.
Das Scheckabkommen ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, in denen die verschiedenen Scheckarten behandelt werden.
Abschnitt II enthält die "Bestimmungen über den beleglosen Einzug von Scheckgegenwerten ohne Vorlage der Originalschecks". Hierbei werden die Schecks zwischen den Banken nicht mehr körperlich ausgetauscht, sondern lediglich in Form von Datensätzen verrechnet. Das Inkassoinstitut (oder eine beauftragte Stelle) ist verpflichtet, Schecks mit den folgenden Merkmalen in Datensätze umzuwandeln:
Ausnahmen gelten für nicht zu verarbeitende Schecks wie nicht verdatungsfähige Schecks (Codierzeile nicht lesbar, Format nicht entsprechend den Richtlinien), Schecks mit Anforderung einer Bezahltmeldung, Retouren, Zweitvorlagen etc.
Das Inkassoinstitut (bzw. umwandelnde Institut) ist verantwortlich für die fehlerfreie Erfassung der Scheckdaten (wobei es sich auf die Daten der Codierzeile verlassen darf), die Prüfung der Prüfziffer der Kontonummer (sofern das bezogene KI ein Verfahren veröffentlicht hat) und die Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Schecks nach Artikel 1 und 2 Scheckgesetz. Außerdem sind die verdateten Schecks nach den steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zu lagern (sofern Kopien wie Microfilme oder elektronische Archivierung erstellt werden, werden die Originalschecks mindestens zwei Monate aufgehoben).
Das BSE-Verfahren widerspricht im Grunde dem Scheckgesetz, da hier Schecks
auch ohne körperliche Vorlage eingelöst werden. Auch hat der
Schecknehmer nicht mehr die Möglichkeit, einen Scheckprozeß zu
führen (hierzu wird auf dem Scheck eine Nicht-Bezahlt Meldung angebracht,
mit dem der Schecknehmer beim Amtsgericht vereinfacht einen vollstreckbaren
Titel gegen den Schuldner erwerben kann), da der Scheck nicht körperlich
vorliegt, um die Nicht-Bezahlt Meldung anzubringen. Der Schecknehmer ist
im Falle der Nichtbezahlung darauf angewiesen, seinen Anspruch auf dem langen
(und überlasteten) Zivilweg durchzusetzen, bis zum Ende dieses Weges
ist aber möglicherweise der Scheckaussteller bereits zahlungsunfähig
geworden.
Entsteht dem Schecknehmer hierdurch ein Schaden, der durch einen schnelleren
Scheckprozeß nachweisbar zu vermeiden gewesen wäre, so ersetzt
die Inkassobank dem Schecknehmer diesen Schaden! Dieser Hinweis ist auf Verlangen
des BaKred auch auf Scheckretouren anzugeben, um die Schecknehmer auf ihre
Rechte hinzuweisen.
Für die Banken ist dieser Ersatz möglicher Schäden immer noch
billiger, als die entstehenden Kosten, würde man weiterhin alle Schecks
körperlich durch die Gegend schicken.
Abschnitt III enthält die "Bestimmungen über den beleglosen
Einzug von Scheckgegenwerten mit gesonderter Vorlage der Originale", ein
ziemliches Wortungetüm, nicht wahr? ;-)
Im GSE-Verfahren werden Schecks eingezogen, die nicht im BSE-Verfahren eingezogen
werden können. Dies sind also zum Beispiel:
Auch im GSE werden die Schecks verdatet, dies erfolgt jedoch
ausschließlich durch die Deutsche Bundesbank und die LZB-Niederlassungen.
Zwar erfolgt die Verrechnung idR auch hier auf Basis der Daten, die Schecks
werden jedoch zusätzlich ausgeliefert und können so von der bezogenen
Bank geprüft werden. Die bezogene Bank ist verpflichtet zu überwachen,
daß die körperlichen Schecks innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Eingang der Belastungsdatei erfolgt, ansonsten ist dies bei der Bundesbank
zu reklamieren.
Kommt es im GSE-Verfahren zu Retouren ist auf dem (körperlich vorliegenden)
Scheck ein Nicht-Bezahlt Vermerk anzubringen.
Seit 3. September 2007 hat das ISE Verfahren das GSE-Verfahren abgelöst. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind mit der "Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr" geschaffen worden (die die Bundesbank zur Abrechnungsstelle nach Art 31 ScheckG macht). Die bisher im GSE Verfahren abgewickelten Schecks ab 6.000 EUR werden hierbei nicht mehr körperlich verschickt, sondern über die Bundesbank als Image (Scan der Vorder- und Rückseite) elektronisch, parallel zum Zahlungsfluß, ausgetauscht.
Die erste Inkassostelle prüft die Schecks auf formelle Ordnungsmäßigkeit, erstellt die Clearingdateien, scannt die Images und lagert die Originalschecks für drei Jahre. Sowohl Clearingdateien als auch die dazugehörigen Images werden anschließend an die Bundesbank übertragen. Die Bundesbank prüft, ob zu allen Clearingsätzen auch Images eingeliefert wurde, nimt die Verrechnung der Scheckgegenwerte vor und leitet die Verrechnungssätze anschließend ans bezogene Institut weiter. Die Images der Schecks werden im Extranet der Bundesbank zur Abholung bereitgestellt. Das bezogene Institut holt diese Images ab, gleicht diese gegen die Clearingdatensätze ab und prüft die Unterschriften anhand der gescannten Images.
Mögliche Unterschriftsfälschungen können so natülich
nur begrenzt entdeckt werden. Aus diesem Grund kann der Originalscheck von
der ersten Inkassostelle angefordert werden. Ein Nichteinlösungsvermerk
auf dem Originalscheck kann beim ISE-Verfahren nicht vorgenommen werden.
Ein Scheckprozess nach Artikel 40 ScheckG ist trotzdem weiter möglich,
da ein, bei Nichteinlösung ersatzweise zu erstellender,
Nichteinlösungsvermerk der Abrechnungsstelle (Bundesbank) ebenso die
Voraussetzungen für den Scheckprozess erfüllt.
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