siehe auch
Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die zwingenden Bestandteile ergeben sich aus Paragraph 1 ScheckG :
Wie beim Fehlen von Bestandteilen zu verfahren ist regelt Paragraph 2 ScheckG. Auch bei anderen Abweichungen (zB Betrag in Ziffern ungleich Betrag in Worten oder mehrere abweichende Betragsangaben auf dem Scheck) gilt der Spruch meines Rechtsdozenten "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", bei den genannten Beispielen Paragraph 9.
Rein nach den Bestandteilen könnte man somit einen Scheck auch auf
der berühmten Serviette im Restaurant ausstellen, allerdings muß
man dabei etwas wichtiges berücksichtigen: Daß meine Bank meine
Schecks überhaupt bezahlt ist nicht im Scheckgesetz geregelt ! Damit
meine Bank auch meine Schecks einlöst ist ein Scheckvertrag zwischen
mir und meiner Bank nötig.
Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und wie so vieles
durch Sonderbedingungen geregelt.Und in den Bedingungen für den
Scheckverkehr steht direkt in Ziffer 1: Für den Scheckverkehr
dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet
werden. Dadurch werden Banken in der Regel keine Servietten-Schecks
einlösen, zum Teil wird diese Formulierung aber auch als bloßer
Hinweis verstanden und nicht mehr als Ausschlußkriterium.
Schecks sollen nicht als Ersatzwährung neben Bargeld im Geldkreislauf kursieren, aus diesem Grund sieht das Scheckgesetz die sogenannte "Vorlegungsfrist" in Paragraph 29 vor. Nach Ablauf dieser Frist müssen Schecks vom Bezogenen nicht mehr bezahlt werden (können aber natürlich). Im Inland sind dies 8 Tage, die Frist läuft ab dem Ausstellungstag. Werden Schecks bereits vor dem angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, sind sie trotzdem bei Vorlage zahlbar (Par. 28).
Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck, die Formulierung auf dem Scheck lautet dann Zahlen Sie (...) an xxx oder Überbringer. Ein solcher Scheck kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Die Bank muß die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden.
Schecks dürfen in Deutschland übrigens von Kreditinstituten nicht
bestätigt werden (Akzeptverbot Par 4 ScheckG) ! Dadurch soll verhindert
werden, daß Schecks statt Zahlungsmittel quasi ein "Ersatzgeld" werden.
Lediglich die Bundesbank/Landeszentralbank hat das Recht, Schecks zu
bestätigen und damit deren Zahlung zu garantieren. Solche Schecks
benötigt man zB bei Gericht, wenn man bei einer Versteigerung mitmacht
(und kein Bargeld mitnimmt).
Bestätigte LZB-Schecks (Par 23 Bundesbankgesetz) erhält man
bei seiner Bank gegen ein Entgelt. Die Bank zieht dann einen Scheck auf ihr
eigenes LZB-Konto und läßt durch die LZB den Bestätigungsvermerk
anbringen. Natürlich hat die Bank vorher das Geld von meinem Konto belastet
oder gesperrt, zu dessen Zahlung sie sich mit dem LZB-Scheck aus ihrem eigenen
Guthaben verpflichtet.
Bei der bestätigenden LZB-Niederlassung kann dieser Scheck dann bar
eingelöst werden, bei anderen Niederlassungen nur zur Gutschrift eingereicht
werden. Damit auch diese nicht ewig als "Ersatzgeld" im Wirtschaftskreislauf
schwimmen gilt die Bestätigung nur 8 Tage, danach wird der Scheck wie
ein unbestätigter Scheck behandelt. Nach 15 Tagen (ab Ausstellungsdatum)
wird der Scheckbetrag dem Koto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, wenn
der Scheck bis dahin nicht vorgekommen ist.
Schecksperren gelten übrigens nicht wie im Gesetz genannt (Paragraph
32) erst nach der Vorlegungsfrist. Nachdem die Banken Schecksperren bei
rechtzeitigem Eingang auch während der Vorlegungsfrist beachtet haben
hat die Rechtsprechung daraus den Anspruch des Sperrenden abgeleitet, das
auch zukünftig erwarten zu können. Seit der Neuregelung der
Scheckbedingungen gelten Schecksperren bei Banken nun auch unbegrenzt und
nicht mehr wie früher nur 6 Monate.
Bei den Sparkassen wurde die Änderung nicht umgesetzt, hier sind
Schecks weiter nur in 6-Monats Intervallen zu sperren !
Siehe auch die Kapitel zu Verrechnungsscheck, Orderscheck und gekreuztem Scheck.
Zurück zur Übersicht Inlandszahlungsverkehr, zur Hauptübersicht oder zur Startseite
Es gelten die Disclaimer
(c) 1999-2003 Christian Bartsch