Scheckverkehr

siehe auch


Juristisch ist der Scheck eine Urkunde, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält, an jemanden die im Scheck genannte Summe zu zahlen.

Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die zwingenden Bestandteile ergeben sich aus Paragraph 1 ScheckG :

  1. die Bezeichnung als Scheck
  2. die Anweisung zur Zahlung einer Summe
  3. Name des Bezogenen
  4. Zahlungsort
  5. Tag und Ort der Ausstellung
  6. Unterschrift des Ausstellers

Wie beim Fehlen von Bestandteilen zu verfahren ist regelt Paragraph 2 ScheckG. Auch bei anderen Abweichungen (zB Betrag in Ziffern ungleich Betrag in Worten oder mehrere abweichende Betragsangaben auf dem Scheck) gilt der Spruch meines Rechtsdozenten "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung", bei den genannten Beispielen Paragraph 9.

Rein nach den Bestandteilen könnte man somit einen Scheck auch auf der berühmten Serviette im Restaurant ausstellen, allerdings muß man dabei etwas wichtiges berücksichtigen: Daß meine Bank meine Schecks überhaupt bezahlt ist nicht im Scheckgesetz geregelt ! Damit meine Bank auch meine Schecks einlöst ist ein Scheckvertrag zwischen mir und meiner Bank nötig.
Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und wie so vieles durch Sonderbedingungen geregelt.Und in den Bedingungen für den Scheckverkehr steht direkt in Ziffer 1: Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden. Dadurch werden Banken in der Regel keine Servietten-Schecks einlösen, zum Teil wird diese Formulierung aber auch als bloßer Hinweis verstanden und nicht mehr als Ausschlußkriterium.

Schecks sollen nicht als Ersatzwährung neben Bargeld im Geldkreislauf kursieren, aus diesem Grund sieht das Scheckgesetz die sogenannte "Vorlegungsfrist" in Paragraph 29 vor. Nach Ablauf dieser Frist müssen Schecks vom Bezogenen nicht mehr bezahlt werden (können aber natürlich). Im Inland sind dies 8 Tage, die Frist läuft ab dem Ausstellungstag. Werden Schecks bereits vor dem angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, sind sie trotzdem bei Vorlage zahlbar (Par. 28).

Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck, die Formulierung auf dem Scheck lautet dann Zahlen Sie (...) an xxx oder Überbringer. Ein solcher Scheck kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Die Bank muß die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden.

Schecks dürfen in Deutschland übrigens von Kreditinstituten nicht bestätigt werden (Akzeptverbot Par 4 ScheckG) ! Dadurch soll verhindert werden, daß Schecks statt Zahlungsmittel quasi ein "Ersatzgeld" werden. Lediglich die Bundesbank/Landeszentralbank hat das Recht, Schecks zu bestätigen und damit deren Zahlung zu garantieren. Solche Schecks benötigt man zB bei Gericht, wenn man bei einer Versteigerung mitmacht (und kein Bargeld mitnimmt).
Bestätigte LZB-Schecks
(Par 23 Bundesbankgesetz) erhält man bei seiner Bank gegen ein Entgelt. Die Bank zieht dann einen Scheck auf ihr eigenes LZB-Konto und läßt durch die LZB den Bestätigungsvermerk anbringen. Natürlich hat die Bank vorher das Geld von meinem Konto belastet oder gesperrt, zu dessen Zahlung sie sich mit dem LZB-Scheck aus ihrem eigenen Guthaben verpflichtet.
Bei der bestätigenden LZB-Niederlassung kann dieser Scheck dann bar eingelöst werden, bei anderen Niederlassungen nur zur Gutschrift eingereicht werden. Damit auch diese nicht ewig als "Ersatzgeld" im Wirtschaftskreislauf schwimmen gilt die Bestätigung nur 8 Tage, danach wird der Scheck wie ein unbestätigter Scheck behandelt. Nach 15 Tagen (ab Ausstellungsdatum) wird der Scheckbetrag dem Koto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, wenn der Scheck bis dahin nicht vorgekommen ist.

Schecksperren gelten übrigens nicht wie im Gesetz genannt (Paragraph 32) erst nach der Vorlegungsfrist. Nachdem die Banken Schecksperren bei rechtzeitigem Eingang auch während der Vorlegungsfrist beachtet haben hat die Rechtsprechung daraus den Anspruch des Sperrenden abgeleitet, das auch zukünftig erwarten zu können. Seit der Neuregelung der Scheckbedingungen gelten Schecksperren bei Banken nun auch unbegrenzt und nicht mehr wie früher nur 6 Monate.
Bei den Sparkassen wurde die Änderung nicht umgesetzt, hier sind Schecks weiter nur in 6-Monats Intervallen zu sperren !

Siehe auch die Kapitel zu Verrechnungsscheck, Orderscheck und gekreuztem Scheck.


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