Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks
genutzt. Hier wird durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" auf dem Scheck
die bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift
einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine
Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen
Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck
in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts
auf sein Konto einreichen (Par 39 ScheckG).
Die Anweisung gilt übrigens nur für die bezogene Bank, die
Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen.
Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den
Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht.
Es wird zwar so in der Regel verhindert, daß ein Unberechtigter den Scheck abfängt, bar einlöst und dann spurlos verschwindet. Aber nur davon, daß man die Einlösung bis zu einem Konto zurückverfolgen kann, hat man im Schadensfall auch nicht unbedingt etwas, wenn das Konto schon aufgelöst wurde und der Kontoinhaber sich aus dem Staub gemacht hat.
Will man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen sollte man übrigens unbedingt die Formulierung "Nur zur Verrechnung" ausschreiben. Die häufig praktizierte Lösung, nur zwei parallele Striche auf der Vorderseite anzubringen ist nicht ausreichend. Damit handelt es sich eigentlich um einen gekreuzten Scheck, den es aber in Deutschland nach ScheckG nicht gibt. Da es verschiedene Gerichtsurteile hierzu gibt kann zwischen einer Behandlung als Barscheck, einer Behandlung als Verrechnungsscheck oder einer Unterstellung einer unklaren Weisung (die nicht ausgeführt werden kann bzw. durch Rückfragen erst zu klären ist) alles passieren. Besser also diesen Ärger vermeiden.
Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung
von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt
des Zusatzes "oder Überbringer" den Hinweis "oder Order" und sind
zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit
dem Text "Orderscheck" gekennzeichnet.
Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger "oder Order" und
kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden.
Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann
entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:
Im Scheckabkommen Ziffer IV haben sich die Banken verpflichtet, die Prüfung
der Indossamentenkette auf die erste Inkassostelle zu übertragen. Die
erste Inkassostelle prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit
der Indossamentenkette und dokumentiert das über einen Stempel (Name,
Ort und BLZ der ersten Inkassostelle), den die Banken untereinander als
Treuhandindossament anerkennen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die
Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos
legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte
das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit
der Unterschriften (Par 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der
Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß
erworben hat.
Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen
ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig
legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des
Orderschecks beim Postversand demnach kaum.
Beim Postversand von Schecks gilt übrigens generell :
Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit
Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag
enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier
ein Mitverschulden des Kunden.
Der gekreuzte Scheck sorgt immer wieder gerne für Verwirrung, da es
ihn nach Scheckgesetz in Deutschland nicht gibt Paragraph 37 und Paragraph
38 ScheckG sind nicht in Kraft gesetzt worden.
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland wie
Verrechnungsschecks behandelt. Inländische gekreuzte Schecks (s.o. bei
Verrechnungsscheck) stellen im Zweifelsfall eine unklare
Weisung dar, die zu Rückfragen und damit Verzögerungen führen
wird.
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