Die EU-Kommision und der Rat haben in Ihrer Verordnung vom 19.12.2001 eine recht ungewöhnliche Maßnahme ergriffen. Sie haben alle Banken innerhalb der EU dazu verdonnert, Auslandszahlungen im EURO-Raum zukünftig zum gleichen Preis wie Inlandszahlungen abzuwickeln.
EU-Auslandszahlungen zum gleichen Preis wie Inlandszahlungen
Die Verordnung 924/2009 (Nachfolger der ursprünglichen Verordnung 2560/2001) sieht folgendes vor:
- Seit 1.7.2002 durften zunächst für grenzüberschreitende EURO-Zahlungen mit Karte bis 12.500 EUR keine höheren Preise mehr als für den Einsatz der Karte im Inland berechnet werden.
- Seit 1.7.2003 wurden auch für grenzüberschreitende EURO-Zahlungen per Überweisung bis 12.500 EURO höchstens die gleichen Preise wie für Inlandsüberweisungen in EURO berechnet.
- Seit 1.1. bzw. 1.7.2005 sind die EWR Staaten den Regelungen der EU-Preisverordnung beigetreten.
- Am 1.1.2006 ist der Grenzbetrag für die betroffenen Zahlungen auf 50.000 EURO angehoben worden. Die Meldepflicht für Auslandszahlungen über 12.500 EUR bleibt jedoch erhalten!
- Seit 1.11.2009 sind durch die PSD möglich gewordene, grenzüberschreitende Lastschriften von der aktualisierten EU-Preisverordnung erfasst.
- Zum 31.3.2012 wurde die Betragsgrenze von 50.000 EUR aufgehoben. Seitdem sind alle Zahlungen, die die untenstehenden Voraussetzungen erfüllen, von der EU-Preisverordnung erfasst.
Nicht betroffen von diesen Regelungen sind Schecks, sowie nicht automatisierungsfähige Überweisungen ohne Angabe von IBAN und BIC.
Voraussetzungen für eine preisregulierte Zahlung
- grenzüberschreitend in einen anderen EU oder EWR Staat
(s. auch tabellarische Länderübersicht) - Auftragswährung EURO
- IBAN des Empfängers ist angegeben
- SWIFT-BIC der Bank des Empfängers ist angegeben (grenzüberschreitend noch bis 2016 erforderlich)
- Entgeltteilung (Auftraggeber und Empfänger tragen jeweils eigene Kosten)
Was sind die Folgen?
- Kreditkarten
Hier verzichten die Herausgeber auf das Auslandseinsatzentgelt bei EURO-Zahlungen innerhalb der EU/EWR. - Debitkarten (girocard-/Vpay-/Maestro-Karten)
Bei Zahlungen an der Ladenkasse wird eine solche Verfügung dem im Inland äquivalenten Verfahren electronic cash gleichgestellt. Der Kunde wird also hier kein Entgelt mehr für den Karteneinsatz zahlen.
Am Geldautomat werden heute bereits im Inland Entgelte berechnet (bei Verfügungen an institutsfremden Automaten), insofern ist auch hier weiterhin eine Bepreisung von Geldautomaten-Transaktionen auch im EU-Ausland zulässig. Den Preis Ihrer Bank entnehmen Sie dem dortigen Preisaushang. - Überweisungen/Lastschriften
Für Überweisungen gilt das o.g. Prinzip der Gleichbepreisung. Berechnet eine Bank also z.B. im Onlinebanking keine gesonderten Postenpreise für „normale“ Inlandsüberweisungen, so ist auch die online erteilte preisregulierte Überweisung kostenfrei. Werden für beleghafte Inlandszahlungen z.B. 50 Cent berechnet, so ist dies auch der Preis für eine beleghafte grenzüberschreitende Überweisung.