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Neue AGB Juli 12/ Februar 14

Jeder, der ein deutsches Girokonto hat, hat im Frühjahr 2012 ein Anschreiben seiner Bank bekommen, mit dem ihm, mehr oder weniger verständlich erläutert, die neuen Sonderbedingungen für das Lastschriftverfahren mitgeteilt wurden.
Eine der Hauptänderungen betrafen das Lastschriftverfahren, speziell die Anpassung der Regelungen zur Einzugsermächtigung. Diese Änderungen ermöglichen es u.a. bei der Umstellung auf die SEPA-Lastschrift, die vorhandene Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat umzudeuten und so das millionenfache neue Einholen eines Mandats zu verhindern.
Zum Februar 2014 wurden diese Bedingungen nochmal in Teilen aktualisiert.

Die wesentlichen Änderungen

  • Die Einzugsermächtigungslastschrift gilt zukünftig auch als gegenüber der Zahlstelle vorautorisierte Lastschrift, wie bisher schon der Abbuchungsauftrag oder die SEPA Basislastschrift (SDD Core) und SEPA Firmenlastschrift (SDD B2B), nicht mehr als nachträglich durch Schweigen genehmigt. Aus dem bisherigen 2-Parteien Verhältnis (Zahlungspflichtiger – Gläubiger) wird so ein 3-Parteien Verhältnis (Gläubiger – Zahlungspflichtiger – Zahlstelle) konstruiert.
  • Die Frist für Rückgaben wegen Widerspruch verkürzen sich von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses auf acht Wochen nach Buchungsdatum, wie bei der SEPA Basislastschrift.
    (Die Frist für die Rückgaben, wenn überhaupt keine Einzugsermächtigung vorlag, ist unverändert 13 Monate ab Buchungsdatum)
  • Bei der Nichteinlösung von berechtigten Lastschriften kann die Zahlstelle, zum Beispiel mangels Deckung, zukünftig ein Benachrichtigungsentgelt berechnen.
    (Dies war bei der Einzugsermächtigung vorher nicht möglich, da keine Weisung an die Zahlstelle zur Kontobelastung vorlag. Viele Banken hatten es versucht und dafür bis zum BGH Ablehnungen kassiert. Da eine Einzugsermächtigung jetzt auch als Weisung an die Zahlstelle gilt, hat sich die Basis für Entgeltberechnungen geändert).
  • Vorhandene Einzugsermächtigungen können durch den Einziehenden per Erklärung gegenüber dem Zahlungspflichtigen in SEPA Basismandate umgewandelt werden. Eine vorhandene Einzugsermächtigung muss also nicht als SDD Mandat neu erteilt werden.

Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, den Verwaltungsaufwand bis zur Abschaffung der nationalen Lastschriftverfahren und deren Umstellung auf SEPA Zahlungen bis 1. Februar 2014 für alle Beteiligten gering zu halten.

Anpassungen zum Februar 2014

  •  Wegfall des Abbuchungsauftrags in den Sonderbedingungen für Lastschriftverkehr wegen Einstellung zum 31.1.2014
  • Beschränkung des Abschnittes zur EInzugsermächtigung in den Lastschriftbedingungen auf Zahlungen aus ELV Einsatz.
  • Auftragserteilung bei Überweisungen ist im Inland auch nur mit IBAN möglich, innereuropäisch kann der BIC ab 2/2016 entfallen.
  • Konvertierung von Überweisungen mit Kontonummer/Babjkleitzahl in SEPA Zahlungen für Verbraucher bis 1.2.2016

Externe Verweise

FAQ der Deutschen Kreditwirtschaft zu den Änderungen
Beispielhaft: Information der Bank1Saar zu Änderungen per Februar 2014


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Inhalt

  • Grundlagen
    • Bankleitzahl und Kontonummer
    • IBAN und BIC
      • SWIFT
    • Neue AGB Juli 12/ Februar 14
    • Unterschiede SEPA, PSD, EU-Preisverordnung
      • Länderliste Geltungsbereich EU-Preisverordnung (SEPA Raum)
    • Girokonto für Jedermann
    • SCHUFA
      • Konto ohne SCHUFA Prüfung
      • SCHUFA Eintrag löschen lassen
    • Formate im Zahlungsverkehr
    • Abkommen und Bedingungen
    • Pfändungsfreies Konto
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    • Überweisungs Fristen, EU Zahlungsdiensterichtlinie
    • Überweisungs-Zahlschein BZÜ
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  • SEPA Migration 2014
    • SEPA Umstellung verlängert
  • Kartenzahlung
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      • V PAY
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    • PIN Eingabe bei Kreditkarten
    • Interchange – Erklärung und Grundlagen
    • Geldautomaten-Entgelte
    • Kosten der Kartenzahlung
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    • EC-Karte/Kreditkarte sperren, Notrufnummern
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