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Schecks

Scheckverkehr

Die praktische Bedeutung des Schecks in Deutschland ist heute fast zu vernachlässigen. Im Interesse einer gewissen Grundlagenbehandlung sei ihm trotzdem eine kurze Übersicht gewidmet.

Siehe im einzelnen: Scheckbestandteile, Vorlegungsfrist, Inhaberscheck, Überbringerscheck, Bestätigte Bundesbankschecks, Verrechnungsschecks, Orderschecks, gekreuzte Schecks

Rechtsnatur des Schecks

Juristisch ist der Scheck eine Urkunde, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält, an jemanden die im Scheck genannte Summe zu zahlen.

Scheckbestandteile, Vorlegungsfrist

Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die zwingenden Bestandteile ergeben sich aus Artikel 1 ScheckG :

  1. die Bezeichnung als Scheck
  2. die Anweisung zur Zahlung einer Summe
  3. Name des Bezogenen
  4. Zahlungsort
  5. Tag und Ort der Ausstellung
  6. Unterschrift des Ausstellers

Wie beim Fehlen von Bestandteilen zu verfahren ist regelt Artikel 2 ScheckG. Auch bei anderen Abweichungen (zB Betrag in Ziffern ungleich Betrag in Worten oder mehrere abweichende Betragsangaben auf dem Scheck) gilt der Spruch meines Rechtsdozenten „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, bei den genannten Beispielen Artikel 9.

Rein nach den Bestandteilen könnte man somit einen Scheck auch auf der berühmten Serviette im Restaurant ausstellen, allerdings muß man dabei etwas wichtiges berücksichtigen: Daß meine Bank meine Schecks überhaupt bezahlt ist nicht im Scheckgesetz geregelt! Damit meine Bank auch meine Schecks einlöst ist ein Scheckvertrag zwischen mir und meiner Bank nötig.
Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und wie so vieles durch Sonderbedingungen geregelt.Und in den Bedingungen für den Scheckverkehr steht direkt in Ziffer 1: Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden. Dadurch werden Banken in der Regel keine Servietten-Schecks einlösen, zum Teil wird diese Formulierung aber auch als bloßer Hinweis verstanden und nicht mehr als Ausschlußkriterium.

Schecks sollen nicht als Ersatzwährung neben Bargeld im Geldkreislauf kursieren, aus diesem Grund sieht das Scheckgesetz die sogenannte „Vorlegungsfrist“ in Artikel 29 vor. Nach Ablauf dieser Frist müssen Schecks vom Bezogenen nicht mehr bezahlt werden (können aber natürlich). Im Inland sind dies 8 Tage, die Frist läuft ab dem Ausstellungstag. Werden Schecks bereits vor dem angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, sind sie trotzdem bei Vorlage zahlbar (Art. 28).

Inhaberscheck / Überbringerscheck

Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck, die Formulierung auf dem Scheck lautet dann Zahlen Sie (…) an xxx oder Überbringer. Ein solcher Scheck kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Die Bank muß die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden.

Schecksperren gelten übrigens nicht wie im Gesetz genannt (Artikel 32) erst nach der Vorlegungsfrist. Nachdem die Banken Schecksperren bei rechtzeitigem Eingang auch während der Vorlegungsfrist beachtet haben hat die Rechtsprechung daraus den Anspruch des Sperrenden abgeleitet, das auch zukünftig erwarten zu können. Seit der Neuregelung der Scheckbedingungen gelten Schecksperren bei Banken auch unbegrenzt und nicht mehr wie früher nur 6 Monate.
Bei den Sparkassen wurde die Änderung nicht umgesetzt, hier sind Schecks weiter nur in 6-Monats Intervallen zu sperren !

Bundesbankschecks / Scheckbestätigung

Schecks dürfen in Deutschland übrigens von Kreditinstituten nicht bestätigt werden (Akzeptverbot Art 4 ScheckG)! Dadurch soll verhindert werden, daß Schecks statt Zahlungsmittel quasi ein „Ersatzgeld“ werden. Lediglich die Bundesbank hat das Recht, Schecks zu bestätigen und damit deren Zahlung zu garantieren. Solche Schecks benötigt man zB bei Gericht, wenn man bei einer Versteigerung mitmacht (und kein Bargeld mitnimmt).
Bestätigte Bundesbank-Schecks
(Par 23 Bundesbankgesetz) erhält man bei seiner Bank gegen ein Entgelt. Die Bank zieht dann einen Scheck auf ihr eigenes Bundesbank-Konto und läßt durch die Bundesbank den Bestätigungsvermerk anbringen. Natürlich hat die Bank vorher das Geld von meinem Konto belastet oder gesperrt, zu dessen Zahlung sie sich mit dem Bundesbank-Scheck aus ihrem eigenen Guthaben verpflichtet.
Bei der bestätigenden Bundesbank Filial eoder Hauptniederlassung kann dieser Scheck dann bar eingelöst werden, bei anderen Niederlassungen nur zur Gutschrift eingereicht werden. Damit auch diese nicht ewig als „Ersatzgeld“ im Wirtschaftskreislauf schwimmen gilt die Bestätigung nur 8 Tage, danach wird der Scheck wie ein unbestätigter Scheck behandelt. Nach 15 Tagen (ab Ausstellungsdatum) wird der Scheckbetrag dem Koto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, wenn der Scheck bis dahin nicht vorgekommen ist.

Verrechnungsscheck

Für den Postversand werden von Firmen in der Regel Verrechnungsschecks genutzt. Hier wird durch den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ auf dem Scheck die bezogene Bank angewiesen, den Scheck nur im Wege der Kontogutschrift einzulösen. Der Verrechnungsscheck ist somit gewissermaßen eine Sonderform des Überbringerschecks, der allerdings von der bezogenen Bank nicht bar ausgezahlt werden darf. Der Empfänger muß den Scheck in der Regel über seine Bank zum Inkasso und Gutschrift des Gegenwerts auf sein Konto einreichen (Art. 39 ScheckG).
Die Anweisung gilt übrigens nur für die bezogene Bank, die Bank des Einreichers kann diesen durchaus auf eigenes Risiko bar auszahlen. Das wird aber sicher der Ausnahmefall sein, wenn man den Kunden oder den Scheckaussteller gut kennt und dessen Bonität außer Zweifel steht.

Es wird zwar so in der Regel verhindert, daß ein Unberechtigter den Scheck abfängt, bar einlöst und dann spurlos verschwindet. Aber nur davon, daß man die Einlösung bis zu einem Konto zurückverfolgen kann, hat man im Schadensfall auch nicht unbedingt etwas, wenn das Konto schon aufgelöst wurde und der Kontoinhaber sich aus dem Staub gemacht hat.

Will man einen Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnen sollte man übrigens unbedingt die Formulierung „Nur zur Verrechnung“ ausschreiben. Die häufig praktizierte Lösung, nur zwei parallele Striche auf der Vorderseite anzubringen ist nicht ausreichend. Damit handelt es sich eigentlich um einen gekreuzten Scheck, den es aber in Deutschland nach ScheckG nicht gibt. Da es verschiedene Gerichtsurteile hierzu gibt kann zwischen einer Behandlung als Barscheck, einer Behandlung als Verrechnungsscheck oder einer Unterstellung einer unklaren Weisung (die nicht ausgeführt werden kann bzw. durch Rückfragen erst zu klären ist) alles passieren. Besser also diesen Ärger vermeiden.

Orderscheck

Als Sicherheitsmaßnahme beim Postversand wird häufig die Verwendung von Orderschecks empfohlen. Orderschecks tragen im Empfängerfeld statt des Zusatzes „oder Überbringer“ den Hinweis „oder Order“ und sind zusätzlich am rechten Rand durch einen senkrechten roten Strich mit dem Text „Orderscheck“ gekennzeichnet.
Ein Orderscheck lautet auf einen bestimmten Empfänger „oder Order“ und kann nur per Einigung, Übergabe und Indossament übertragen werden. Das Indossament wird auf der Scheckrückseite quer angebracht und kann entweder als Vollindossament oder Blankoindossament ausgeführt sein:

  • Vollindossament:
    Für mich an die Order der xyz
    Name und Unterschrift

    Hierbei kann man erkennen wer (Für mich/Name) an wen (an die Order der xyz) den Scheck weitergegeben hat.
  • Blankoindossament
    Besteht einfach aus der Originalunterschrift des Indossanten
    Hierbei kann bestenfalls noch erkannt werden, wer den Scheck weitergegeben hat (falls die Unterschrift zu entziffern ist oder ein Firmenstempel angebracht ist), an wen der Scheck weitergegeben wurde ist nicht zu erkennen.

Im Scheckabkommen Ziffer IV haben sich die Banken verpflichtet, die Prüfung der Indossamentenkette auf die erste Inkassostelle zu übertragen. Die erste Inkassostelle prüft die formelle Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette und dokumentiert das über einen Stempel (Name, Ort und BLZ der ersten Inkassostelle), den die Banken untereinander als Treuhandindossament anerkennen.
Formelle Ordnungsmäßigkeit heißt nur, daß die Indossamentenkette darauf geprüft wird, ob der Einreicher lückenlos legitimiert ist. Insbesondere bei reinen Blankoindossamenten dürfte das schwierig werden. Die erste Inkassostelle prüft auch nicht die Echtheit der Unterschriften (Art. 35 ScheckG), ebensowenig prüft sie, ob der Einreicher sachlich berechtigt ist oder den Scheck ordnungsgemäß erworben hat.
Also: Hat der Einreicher Fälschungen in der Indossamentenkette vorgenommen ist er nach außen vielleicht trotzdem scheinbar rechtmäßig legitimiert. Eine sicherheitserhöhende Wirkung hat die Verwendung des Orderschecks beim Postversand demnach kaum.

Beim Postversand von Schecks gilt übrigens generell :
Benutzt der Kunde zum Versand seiner Schecks Briefumschläge mit Klarsichtfenster kann man von außen erkennn, was der Umschlag enthält. Im Schadensfall sieht die ständige Rechtsprechnung hier ein Mitverschulden des Kunden.

Gekreuzter Scheck

Der gekreuzte Scheck sorgt immer wieder gerne für Verwirrung, da es ihn nach Scheckgesetz in Deutschland nicht gibt, Art. 37 und 38 ScheckG sind nicht in Kraft gesetzt worden.
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland wie Verrechnungsschecks behandelt. Inländische gekreuzte Schecks (s.o. bei Verrechnungsscheck) stellen im Zweifelsfall eine unklare Weisung dar, die zu Rückfragen und damit Verzögerungen führen wird.


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Inhalt

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    • IBAN und BIC
      • SWIFT
    • Neue AGB Juli 12/ Februar 14
    • Unterschiede SEPA, PSD, EU-Preisverordnung
      • Länderliste Geltungsbereich EU-Preisverordnung (SEPA Raum)
    • Girokonto für Jedermann
    • SCHUFA
      • Konto ohne SCHUFA Prüfung
      • SCHUFA Eintrag löschen lassen
    • Formate im Zahlungsverkehr
    • Abkommen und Bedingungen
    • Pfändungsfreies Konto
  • Überweisung
    • Überweisungs-Verrechnung Girokreise
    • Überweisungs Fristen, EU Zahlungsdiensterichtlinie
    • Überweisungs-Zahlschein BZÜ
    • SEPA Zahlschein und QR-Code
  • SEPA Migration 2014
    • SEPA Umstellung verlängert
  • Kartenzahlung
    • Kartenarten
      • V PAY
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