AWV Meldepflicht und Auslandszahlungen
Die Meldepflicht nach § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) gilt für ein- und ausgehende Zahlungen über 12.500 EUR. Das Ziel der Meldung ist es grob gesagt, die Aussenwirtschaftsstatistik für Deutschland zu erstellen, also wieviel Geld kommt für bestimmte Leistungen nach Deutschland, wieviel geht ins Ausland.
Meldepflicht durch den Auftraggeber/Zahlungsempfänger
Das heißt für den Auftraggeber (aber auch den Empfänger einer Auslandszahlung): Auch preislich unter die EU-Preisverordnung fallende SEPA Zahlungen sind über 12.500 EUR weiter meldepflichtig und der Bundesbank zur Außenwirtschaftsstatistik bis zum 7. des Folgemonats elektronisch zu melden. Lediglich Privatpersonen können die Meldepflicht auch telefonisch erledigen.
Beträge unter 12.500 EUR sind in der Regel also nicht meldepflichtig. Der Hinweis „AWV Meldepflicht beachten“ wird trotzdem in der Regel von Kreditinstituten automatisch bei einer grenzüberschreitenden Zahlung angedruckt, unabhängig von der Höhe.
Die Bundesbank unterhält auch ein umfangreiche FAQ Liste zu den AWV Meldepflichten und zu den rechtlichen Grundlagen.
Die (aus dem deutschen Festnetz) kostenfreie Meldewesen-Hotline der Bundesbank unter 0800 / 1234 111 beantwortet verbindlich Rückfragen zu diesem Thema. Ansonsten gibt es auf der AWV Formular Website der Bundesbank auch ein Kontaktformular. Wir können die Anfragen, die uns dazu verstärkt erreichen, nicht inhaltlich beantworten und auch keine Meldungen entgegennehmen.