Das pfändungsfreie Konto, auch als P-Konto oder Pfändungsschutzkonto bekannt, unterscheidet sich von klassischen Girokonten oder Guthabenkonten in einigen Punkten. Diese wollen wir hier in einer Übersicht vorstellen.
Pfändungsfreies Konto eröffnen: Bank Empfehlung
Grundsätzlich kann man natürlich die Umwandlung des Kontos in ein pfändungsfreies Konto bei jeder deutschen Bank (Sparkasse, Volksbank, Commerzbank, Postbank, Deutsche Bank usw.) beantragen.
Aufgrund von sehr vielen positiven Kundenmeinungen empfehlen wir aber, ein pfändungsfreies Konto bei der Norisbank zu beantragen: www.norisbank.de/girokonto.
Sie beantragen dort zunächst ein kostenloses Girokonto welches dann problemlos umgewandelt wird.
Pfändungsfreies Konto beantragen: Die Fakten
- Jeder Verbraucher mit einem bestehenden Girokonto hat Anspruch auf ein P-Konto. Es darf pro Person nur ein pfändungsfreies Konto bestehen.
- Da es in Deutschland erst ab September 2016 den Rechtsanspruch auf ein Girokonto geben wird, können Banken und Sparkassen, soweit dies nicht durch Satzungen unterbunden ist, die Kontoeröffnung verweigern.
- Das Pfändungsschutzkonto dient wie jedes andere Konto auch dem Zahlungsverkehr, muss aber auf Guthabenbasis geführt werden.
- Der nicht pfändbare Betrag auf dem Konto beläuft sich in der Regel auf 1.073,88 Euro.
- Auf Antrag und Nachweis kann dieser Betrag beispielsweise um das Kindergeld erhöht werden.
- Das pfändungsfreie Konto muss nicht mehr beim Gericht beantragt werden, sondern kann grundsätzich auf Anfrage eröffnet werden.
- Ein bestehendes Girokonto kann jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
- Banken und Sparkassen müssen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Vorlage des Pfändungsbeschlusses ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln.
- Die Umwandlung muss kostenfrei erfolgen.
- Die Umwandlung ist auch bei einem überzogenen Girokonto möglich. Aber: Die Banken können Geldeingänge solange verrechnen, bis das Konto wieder im Plus geführt wird. Der Kontoinhaber hat bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf Gutschriften. Wichtig: Diesen Sachverhalt im Vorfeld mit der Bank klären!
- Das pfändungsfreie Konto darf nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden, es darf nur einen Kontoinhaber geben.
- Dispo und Kreditkarte dürfen nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht automatisch entzogen werden, sondern müssen ordnungsgemäß gekündigt werden (BGH Az. XI ZR 187/13).
- Da es in Deutschland erst ab September 2016 den Rechtsanspruch auf ein Girokonto geben wird, können Banken und Sparkassen, soweit dies nicht durch Satzungen unterbunden ist, die Kontoeröffnung verweigern.
- Nach einer Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto dürfen die Gebühren gegenüber dem bestehenden Konto nicht erhöht werden.
- Wurden überhöhte Gebühren berechnet, kann der Kontoinhaber diese gemäß Urteil des BGH zurückfordern.
- Bankleistungen, welche nicht bonitätsabhängig sind, beispielsweise Überweisungen, dürfen nicht gekappt werden.
- Während Daueraufträge und Lastschriften eingerichtet werden können, kann die Bank bonitätsabhängige Leistungen, wie die Ausgabe einer Kreditkarte, verweigern.
- Restguthaben aus dem Vormonat können einmalig in den nächsten Monat übertragen werden, ohne, dass das Risiko einer Pfändung auf den Betrag, welcher als Pfändungsfreibetrag gilt, besteht.
- Es muss in diesem Fall im Folgemonat zunächst der übertragene Anteil verbraucht werden. Ein Ansparen auf dem pfändungsfreien Konto ist nicht möglich.
- Geht das Geld für den laufenden Monat erst am Monatsende ein, ist der einmalige Übertrag damit verbraucht.
- Das P-Konto kann nach Ablauf der Pfändung wieder in ein normales Girokonto gewandelt werden. Dazu muss der Kontoinhaber die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen (BGH, Az. XI ZR 187/13).