Die Überweisung ist eine Zahlung an Erfüllung Statt (§362, 364 (1) BGB), an die Stelle des ursprünglichen Schuldverhältnisses tritt somit eine Forderung des Gläubigers über den Überweisungsbetrag gegen seine Bank. Strenggenommen muß die Begleichung einer Verbindlichkeit durch Überweisung vorab vereinbart werden (denn nur Bargeld ist eigentlich gesetzliches Zahlungsmittel), der Empfänger kann sich aber auch durch „schlüssiges Handeln“ vorab mit der Begleichung der Überweisung einverstanden erklären, beispielsweise wenn Firmen Ihre Bankkonto-Verbindung auf dem Briefbogen bzw. der Rechnung angeben.
Der Schuldner muß nach §270 (1) BGB auf seine Gefahr und seine Kosten die Schuld an den Wohnsitz des Gläubigers überbringen. Folglich liegt das Transportrisiko beim Auftraggeber der Überweisung. Geht die Überweisung auf dem Weg zum Empfänger verloren muß der Schuldner ggf. nochmal überweisen, um seine Schuld zu begleichen und sich dann mit der Bank auseinandersetzen, damit diese den verlorenen Betrag wieder auffindet und ihm erstattet.
Mit Umsetzung der PSD (Payment Services Directive oder EU Zahungsdiensterichtlinie) in nationales Recht zum 1. November 2009 hat sich die Rechtsgrundlage durch Ablösung des Überweisungsgesetzes (ÜG) erneut verändert und wurde, als Vorbereitung für die SEPA-Umsetzung, europaweit angeglichen. Die Regelungen für nationale wie auch innereuropäische Zahlungen sind damit im wesentlichen identisch, auch z.B. hinsichtlich der Laufzeiten.
Ausführungsfristen
Durch die PSD beschleunigt sich der Überweisungsverkehr. In Deutschland und grenzüberschreitend in alle Staaten des EWR Raums müssen Überweisungen spätestens am nächsten Geschäftstag beim Zahlungsinstitut des Empfängers eingehen. Für beleghafte Überweisungen verlängert sich düe Überweisungsdauer um einen Geschäftstag.
Das Institut des Empfängers muss die Gutschrift auf dem Empfängerkonto unverzüglich vornehmen. Sofern das aus irgendwelchen Gründen erst am folgenden Geschäftstag der Fall ist, muss die Wertstellung für den Kunden der Geschäftstag sein, an dem das Institut das Geld erhalten hat.
Geschäftstage sind hierbei definiert als Werktage, außer Samstag, an denen alle an der Ausführung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben.
Nicht gezählt werden also sowohl Feiertage als auch andere Bankschließungstage wie z.B. in Deutschland Heiligabend oder 31.12., detailiert ist die Feiertags-Regelung im Preis- und Leistungsverzeichnis des Instituts nachzulesen.
Überweisungsrückrufe
Ein Widerruf der Überweisung ist nicht mehr möglich, sobald der Überweisungsauftrag der Bank zugegangen ist. Im Fall eines Fehlers (was durch die IBAN zumindest kein einfacher Zahlendreher mehr sein kann) ist man auf Unterstützung der Bank bei der Rückforderung vom Empfänger angewiesen.
Hier finden Sie weitere Infos zum zurückziehen von Überweisungen.