Also hier nochmal mit Stand Februar 2014, ohne die Historie, ein Artikel zum aktuellen Stand.
Frist für Lastschriftrückgabe
Genaue gesagt gibt es sogar drei Fristen, zwei davon aber nur für Einzugsermächtigung und SEPA Basislastschrift
- 2 Geschäftstage ab Fälligkeitsdatum: Rückgabe durch die Zahlstelle (Bank des Zahlungspflichtigen) wegen fehlendem Mandat (nur bei der B2B Firmenlastschrift), mangelnder Deckung oder weil das Konto nicht existiert.
- 8 Wochen ab Fälligkeitsdatum: Rückgabe durch den Zahlungspflichtigen, Gründe müssen nicht angegeben werden. Nur für Einzugsermächtigung und SEPA Basislastschrift (SDD CORE).
- 13 Monate ab Fälligkeitsdatum: So lange kann der Zahlungspflichtige die Rückgabe verlangen mit der Begründung, es habe kein SEPA-Lastschriftmandat/keine Einzugsermächtigung vorgelegen. Der Gläubiger muss diese Autorisierung zur Durchführung der Lastschrift dann vorlegen.
Man könnte noch ergänzen, dass Lastschriften eigentlich sogar noch früher als oben genannt zurückgehen können. Denn innerhalb der 1 bis 5 Tage vor Fälligkeitsdatum, in denen die Buchung schon bei der Zahlstelle vorliegt, können auch R-Transaktionen vor Fälligkeitsdatum stattfinden.
Aber die obige Aufstellung dürfte die meisten Praxisfragen abdecken. Und vergessen Sie alles, was Sie mal zur „6 Wochen Frist“ für Lastschriftrückgaben gehört haben, ein Teil davon war schon immer falsch oder bestenfalls unscharf ausgedrückt, ein anderer mittlerweile rechtlich durch obige Regelungen überholt.
Kosten für Lastschriftrückgaben
Rücklastschriftkosten entstehen an mehreren Stellen
- Bei der Zahlstelle. Diese stellt der 1. Inkassostelle in Entgelt in Rechnung.
Früher waren das innerdeutsch 3,- EUR, seit 1.2.2014 muss der Betrag kostenbasiert sein. - Bei der 1. Inkassostelle. Diese berechnet dem Einreicher einen Preis gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis und reicht die verauslagten Spesen der Zahlstelle durch.
- Beim Gläubiger, denn dieser muss nun zum einen die obersten beiden Positionen bezahlen, außerdem einen erneuten Einzug, alternativ eine Rechnungsschreibung, Mahnung oder generell Klärung des Sachverhalts anstoßen.
Wenn der Zahlungspflichtige die Rücklastschrift zu verantworten hat (mangelnde Deckung, Kontowechsel nicht mitgeteilt), werden diese Kosten vermutlich auf seiner Rechnung auftauchen.