Lastschriftinkasso
Möchte ein Kontoinhaber über sein Konto Lastschriften einziehen, so muß er zuerst mit seiner Bank eine Inkassovereinbarung abschließen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Lastschriftverfahren besteht nicht. Das Kreditinstitut prüft die Bonität des Kunden, und richtet gegebenenfalls eine Kreditlinie für den Lastschrifteinzug ein.
Vor Erstellung der Lastschriften ist auf jeden Fall auch eine Gläubiger-ID bei der Bundesbank zu beantragen.
Die Inkassovereinbarung („Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften“) regelt insbesondere folgende Punkte:
- Das verwendete Verfahren (SEPA Basislastschrift SDD CORE oder COR1, SEPA Firmenlastschrift SDD B2)
- Es dürfen nur fällige Forderungen eingezogen werden, für die ein schriftliches Mandat des Schuldners vorliegt. Dieses ist im Reklamationsafall auf Aufforderung binnen sieben Geschäftstagen vorzulegen.
(Zur Schriftformerfordernis des Mandats gibt es aus der Praxis ganz eigene Diskussionen) - Fristen und Termine beim Lastschrifteinzugsverfahren, insbesondere der zu beachtende Vorlauf vor Fälligkeit
- Nicht eingelöste Lastschriften werden dem Einreicher mit Wertstellung Einreichungstag zurückbelastet. Hierfür wird ein gesondertes Entgelt vereinbart.
- Wird eine vor dem 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigung als Ersatz für das SEPA Lastschriftmandat genutzt, ist dem Zahlungspflichtigen einmal vorab die Gläubiger-ID des Einziehenden sowie die indviduelle Mandatsreferenz der zukünftigen Einzüge mitzuteilen.
- Einhaltung der Vorankündigungsfrist für Lastschrifteinzüge (Pre-Notification)